Mit der Verabschiedung des Kyoto-Protokolls hat sich die Europäische Union dazu verpflichtet, die CO2-Emission bis 2020 um mindestens 20 Prozent zu reduzieren. Um dieses Klimaziel zu erreichen, verabschiedete die EU 2005 die EuP-Richtlinie (Energy using Products-Directive). Diese wurde 2009 in ErP-Richtlinie (Energy related Products-Directive) umbenannt. Oft wird auch einfach von der Ökodesign-Richtlinie gesprochen. Konkret geht es um die Richtlinie 2009/125/EG.

Wen betrifft die ErP-Richtlinie?

Die Richtlinie ist verbindlich in den Staaten der EU. Von dieser Regelung sind sowohl Hersteller von Lüftungs- und Klimaprodukten als auch Anlagenbauer und Anlagenbetreiber betroffen. Die ErP-Verordnung umfasst Produkte, die im Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) produziert werden, ebenso wie Importe aus Drittländern. Produkte für den Export außerhalb der EU fallen nicht unter die Verordnung, es ist jedoch absehbar, dass sich auch weitere Länder mit der Thematik befassen werden.

EU-Verordnung 327/2011 für Ventilatoren

ErP Richtlinie 2009/25/EGMit Hilfe der ErP-Richtlinie werden Einsparpotentiale zahlreicher energierelevanter Produkte untersucht und Mindestanforderungen hinsichtlich deren Energieeffizienz festgeschrieben. Im Juni 2010 wurden schließlich verbindliche Grenzwerte für Ventilatoren festgelegt. Als Ventilator definiert die Richtlinie die Einheit aus Düse, Laufrad und Motor sowie eine ggf. vorhandene Regelungselektronik. Ziel ist es, in Europa auf den Markt gebrachte Produkte mit einer allgemeinen Mindesteffizienzvorgabe für Ventilatoren zu kategorisieren. Am 01.01.2013 trat die erste Stufe der Mindesteffizienzvorgaben für Ventilatoren in Kraft.

Erhöhte Anforderungen seit dem 01.01.2015

Zum 01.01.2015 trat die zweite Stufe der Verordnung 327/2011 in Kraft. Hier wurden im Vergleich zu den Grenzwerten von 2013 die Mindesteffizienzvorgaben nochmals erhöht. Somit dürfen betroffene Produkte, die den Mindesteffizienzvorgaben nicht entsprechen, seit dem 01.01.2015 nicht mehr auf den europäischen Markt gebracht werden. Dies betrifft nur sogenannte motorisierte Laufräder gemäß Definition.

Die Einführung der Regularien 1253/2014 und 1254/2014

Zum 01.01.2015 trat die zweite Stufe der Verordnung 327/2011 in Kraft. Hier wurden im Vergleich zu den Grenzwerten von 2013 die Mindesteffizienzvorgaben nochmals erhöht. Somit dürfen betroffene Produkte, die den Mindesteffizienzvorgaben nicht entsprechen, seit dem 01.01.2015 nicht mehr auf den europäischen Markt gebracht werden. Dies betrifft nur sogenannte motorisierte Laufräder gemäß Definition.

Welche Lüftungs-Ventilatoren sind betroffen?

Ventilatoren aller Bauformen ab 30 W elektrischer Eingangsleistung sind von der Richtlinie betroffen. Für Hersteller hat dies zur Folge, dass einige Baugrößen mit betroffenen Motor-Laufrad-Einheiten verändert und angepasst werden müssen. Ventilatoren, die heute schon mit EC-Motoren ausgerüstet sind, entsprechen bereits den Vorgaben.

Es gibt auch noch eine Verordnung für Motoren („Motorenrichtlinie“) – worin liegt der Unterschied?

Bereits 2011 trat die ErP-Durchführungsverordnung Nr. 640/2011/EG in Kraft, die den Wirkungsgrad von Elektromotoren, genauer IEC-Normmotoren, vorschreibt. Diese Verordnung bezieht sich lediglich auf den Motor.
Seit dem 01.01.2015 dürfen nur noch Asynchronmotoren die mindestens der Effizienzklasse IE2 entsprechen (bis einschließlich 5,5 kW) sowie ab 7,5 kW in Effizienzklasse IE3 ausgeliefert werden. IE2 Einsatz bei Motoren größer 7,5 kW ist zulässig, wenn diese standardmäßig mit einer Drehzahlregelung betrieben werden (z.B. Frequenzumformer). Geräte mit nur einem Luftstrom (also Zu- oder Abluft) müssen die Mindestanforderungen zur Ventilatoreneffizienz erfüllen, mit einem Luftfilter nach DIN EN 779 (Güteklasse F7 ) alte Bezeichnung bei Zuluft Mindestanforderung neue Bezeichnung der Luftfilter DIN EN 16890 ( ISO ePM2,5>55 % oder ISO ePM1>75 % ) ausgestattet sein und eine maximale Leistungsaufnahme einhalten.

Was sind die technischen Kernpunkte?

Zu-/Abluftgeräte müssen mit einer Wärmerückgewinnung sowie Filtern in Zu- und Abluft ausgestattet sein. Außerdem sind Grenzwerte in Bezug auf die maximale Leistungsaufnahme der Ventilatoren und zum Mindestwirkungsgrad der Wärmerückgewinnung einzuhalten.

Ausnahmen

Diese Verordnung gilt nicht für folgende Lüftungsanlagen oder Rahmenbedingungen:
• Geräte mit einer Leistungsaufnahme unter 30 W (Bei Zu-/Abluftgeräten je Strang 30 W)
• Nur mit einen Gehäuse ausgestattete Axial- oder Radialventilatoren
• Explosionsgeschütze Ventilatoren
• Einstufige Entrauchungsventilatoren, sofern diese nicht zur täglichen Bedarfslüftung eingesetzt werden
• Ventilatoren für Fördermitteltemperaturen ab 100 °C
• Ventilatoren für Umgebungstemperaturen ab 65 °C
• Luft- oder Motorumgebungstemperaturen unter -40 °C
• Versorgungsspannung über 1.000 V/Wechselstrom oder 1.500 V/Gleichstrom
• Ventilatoren zur Absaugung aggressiver Medien
• Geräte mit Wärmerückgewinnung und Wärmpumpe
• Küchengeräte als Dunstabzugshauben eingestuft (Haushalte)

Spezifischen Anforderungen an Nichtwohnraumlüftungsanlagen ab 01.01.2016 (Verschärfung 2018)

• Alle Ventilatoren müssen mehrstufig (mindestens 3 + 0 (Aus)) oder stufenlos ausgeführt sein. Das Steuergerät kann extern sein.
• Mindestens F7 Filter in der Zuluft und M5 Filter in der Abluft (bei ZLA).
• Alle Zwei-Richtung-Lüftungsanlagen (ZLA) müssen mit einem Wärmerückgewinnungssystem (WRS) ausgestattet sein.
• Alle WRS müssen über eine thermische Umgehung verfügen. Mittels Bypass oder über die Regelung realisierbar.

Wohnraumlüftungsgeräte EU 1253/2014 und 1254/2014 (B2C, Label)

• Mindestanforderungen ab dem 1. Januar 2016:
Die Geräte müssen mindestens so viel Primarenergie (Strom und Wärme) einsparen, wie sie verbrauchen (Strom).
• Mindestanforderungen ab dem 1. Januar 2018:

Die Geräte müssen deutlich mehr Primarenergie einsparen, wie sie verbrauchen – der Lüftungswärmebedarf des Wohngebäudes wird etwa halbiert.
Durch die Energielabel soll der Endverbraucher auf einfache Weise in die Lage versetzt werden, Produkte zu vergleichen und energieeffiziente Produkte auszuwählen. Anders als bei anderen Elektrogeräten werden die Energieklassen auf dem Label der Wohnraumlüftungsgeräte durch einen errechneten Kennwert SEC (= specific energy consumption; deutsch: SEV = spezifischer Energieverbrauch) bestimmt. Dieser Wert soll das Energieeinsparpotential des verwendeten Gerätes in Kilowattstunden je m² pro Jahr aufzeigen.